Page 64 - GEORGFISCHER - LISTINO GHISA MALLEABILE 2023 - FIDRA
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Allgemeine Verkaufsbedingungen Stand nach 09/2022
der Georg Fischer Fittings GmbH, Traisen
1 Geltung 10.6 Im Fall, dass der Besteller eine Bestellung annulliert und Georg Fischer nicht auf der Erfüllung des
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen der Georg Fischer Fittings GmbH, Vertrages beharrt, hat Georg Fischer Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von 10% des Wertes
A-3160 Traisen („Georg Fischer“) an den Besteller. der fraglichen Bestellung (pauschalierter Schadenersatz) und auf den diesen Betrag übersteigenden,
Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Allgemeinen nachgewiesenen Schaden. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass Georg Fischer kein oder
Verkaufsbedingungen Bezug genommen wird. nur ein wesentlich niedrigerer Schaden als der Betrag des pauschalierten Schadensersatzanspruches
1.2 Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen entstanden ist.
des Bestellers sowie mündliche Vereinbarungen erkennt Georg Fischer nicht an, es sei denn sie sind
von Georg Fischer schriftlich bestätigt worden sind. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten 11 Verpackung
auch dann, wenn Georg Fischer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Verkaufs- Werden die Produkte über die Standard-Verpackung hinaus zusätzlich verpackt, wird die betreffende
bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos Verpackung besonders berechnet.
ausführt.
1.3 Der Schriftform gleichgestellt sind alle Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text 12 Gefahrenübergang
ermöglichen wie z.B. Telefax, E-Mail, etc. 12.1 Die Gefahr geht ab Werk gemäss Incoterms 2010 der ICC (bzw. aktuellste Ausgabe) auf den Besteller
über, und zwar auch dann, wenn die Lieferung auf Kosten von Georg Fischer, unter ähnlichen Klauseln
2 Angebote oder einschliesslich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch Georg Fischer organisiert und
Angebote von Georg Fischer sind unverbindlich, soweit sich nicht schriftlich etwas anderes ergibt. Eine geleitet wird.
Bestellung gilt erst dann als von Georg Fischer angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt wurde und 12.2 Verzögert sich der Versand aus nicht von Georg Fischer zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit
dem Besteller die Auftragsbestätigung zugegangen ist. der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.
3 Umfang der Lieferung 13 Versand und Versicherung
3.1 Georg Fischer behält sich Änderungen des Produktesortiments vor. 13.1 Der Versand erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Kosten des Bestellers.
3.2 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. 13.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn
3.3 Sofern unter der Spalte „SP“ im gültigen Verkaufskatalog „Programm und Index-Werte“ sie durch Georg Fischer zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung des Bestellers abge-
eine Stückzahl vermerkt ist, gilt diese als Mindestabnahmemenge. schlossen.
13.3 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind Georg Fischer rechtzeitig bekanntzuge-
4 Daten und Unterlagen ben. Andernfalls erfolgt der Versand nach Ermessen - jedoch ohne Verantwortung - von Georg Fischer
4.1 Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, etwaige Mass-, Eigenschafts- so schnell und kostengünstig wie möglich.
oder Gewichtsangaben sowie die Bezugnahme auf Normen dienen Informationszwecken und beinhalten Wird im Einzelfall vereinbart, dass Georg Fischer die Versandkosten zu tragen hat, so bleibt die Versand-
keine Eigenschaftszusicherungen. Wo es im Sinne des technischen Fortschrittes angezeigt erscheint, abwicklung Georg Fischer überlassen. Werden dabei vom Besteller besondere Vorschriften erteilt, gehen
behält sich Georg Fischer entsprechende Änderungen vor. eventuelle Mehrkosten zu seinen Lasten.
4.2 Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von Georg Fischer und dürfen nur für die 13.4 Bei Beschädigung oder Verlust von Produkten auf dem Transport hat der Besteller auf den Empfangs-
vereinbarten bzw. von Georg Fischer angegebenen Zwecke benutzt werden. dokumenten einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen und beim Beförderer unverzüglich eine
Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
5 Vertraulichkeit, Datenschutz Die Meldung nicht ohne weiteres feststellbarer Transportschäden hat spätestens innerhalb sechs (6)
5.1 Die Vertragspartner werden alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Informationen Arbeitstagen nach Empfang der Produkte an den Beförderer zu erfolgen.
des anderen Vertragspartners, die ihnen durch ihre Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich 14 Prüfung und Annahme der Lieferung
behandeln und weder Dritten offen legen noch für eigene Zwecke verwenden.
5.2 Im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Besteller ist auch eine Bearbeitung von personenbezo- 14.1 Die Waren werden von Georg Fischer während der Fabrikation im üblichen Rahmen geprüft. Verlangt der
genen Daten erforderlich. Der Besteller erteilt hierzu seine Zustimmung und ist damit einverstanden, Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
dass Georg Fischer zum Zweck der Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen solche Daten auch 14.2 Der Besteller verpflichtet sich, seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
Dritten (z.B. Unterauftragnehmern etc.) im In- und Ausland bekannt geben kann. nachzukommen. Mängel bezüglich Gewicht, Stückzahl oder äusserer Beschaffenheit der Produkte sind
spätestens fünf (5) Arbeitstage nach Erhalt zu rügen.
6 Vorschriften am Bestimmungsort, Exportkontrollen Andere Mängel hat der Besteller unverzüglich nach ihrer Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb der
6.1 Der Besteller hat Georg Fischer auf örtliche gesetzliche oder andere Vorschrif ten aufmerksam zu Gewährleistungsfrist zu rügen. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.
machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung sowie auf die Einhaltung von Sicherheits- und 14.3 Mangelhafte Teile sind in jedem Fall bis zur endgültigen Klärung der Gewährleistungs- bzw. Schadener-
Zulassungsvorschriften beziehen. satzansprüche aufzubewahren und Georg Fischer auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
6.2 Die Verantwortung für die Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen im Falle eines Re-Exports der 14.4 Auf ihr Verlangen ist Georg Fischer Gelegenheit zu geben, den Mangel bzw. den Schaden von Beginn der
Ware obliegt dem Besteller. Instandsetzungsarbeiten selbst oder durch Dritte begutachten zu lassen.
7 Preis 15 Gewährleistung
7.1 Die Preise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Werk gemäss Incoterms 2010 15.1 Georg Fischer verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin alle Produkte, die
der ICC (bzw. aktuellste Ausgabe), inkl. Standardverpackung. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. die Kosten nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder
für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- oder andere Bewilligungen sowie Beurkundun- wegen Mängeln der Betriebs- oder Montageanleitungen schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als
gen („Nebenkosten“) gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, möglich nach ihrer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder zu ersetzen.
Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen. Zum Schutz der Mitarbeiter vor toxischen oder radioaktiven Substanzen, die möglicherweise in den
7.2 Die für die jeweiligen Produkte anfallenden Nebenkosten werden dem Besteller auf Anfrage, spätestens betreffenden Produkten transportiert wurden, sind mangelhaften Teilen, die an Georg Fischer oder ihre
mit der Auftragsbestätigung, zur Verfügung gestellt. Vertriebsorganisation zurückgeschickt werden, Unbedenklichkeitsbescheinigungen beizulegen.
Das entsprechende Formular kann bei der lokalen Verkaufsorganisation oder über
8 Zahlungsbedingungen www.piping.georgfischer.com angefordert werden.
8.1 Die Zahlungen sind vom Besteller am Ort des rechnungsstellenden Georg Fischer Betriebes ohne Ersetzte Teile werden auf deren Verlangen wieder Eigentum von Georg Fischer.
irgendwelche Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren, entsprechend vereinbarten 15.2 Für Erzeugnisse, die nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers hergestellt werden, be-
Zahlungsbedingungen, zu leisten. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto, soweit schränkt sich die Gewährleistung von Georg Fischer auf die Materialbeschaffenheit und die Bearbeitung.
nicht im Einzelnen anders vereinbart. 15.3 Der Besteller ist berechtigt, die Rückabwicklung des Vertrages oder die Herabsetzung des Vertrags-
8.2 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur für Forderungen zu, die preises zu verlangen, wenn
entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Insbesondere sind die Zahlungen auch zu - die Nachbesserung oder Nachlieferung unmöglich ist;
leisten, wenn unwesentliche Teile der Lieferung fehlen, der Gebrauch der Lieferung dadurch aber nicht - Georg Fischer die Nachbesserung oder Nachlieferung in einem angemessenen Zeitraum
verunmöglicht wird. nicht gelingt oder
- Georg Fischer die Nachbesserung oder Nachlieferung verweigert oder schuldhaft verzögert.
9 Eigentumsvorbehalt 15.4 Für wesentliche Fremdlieferungen übernimmt Georg Fischer Gewähr lediglich im Rahmen der Gewähr-
9.1 Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Georg Fischer, bis der Besteller alle Forderungen erfüllt leistungsverpflichtung der Unterlieferanten.
hat, die Georg Fischer im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Besteller zustehen. 15.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Schäden bei nur unerheblicher Abweichung
9.2 Veräussert der Besteller Vorbehaltsware bestimmungsgemäss weiter, so tritt er Georg Fischer bereits von der vereinbarten Beschaffenheit oder infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung oder
jetzt im Innenverhältnis bis zur Tilgung aller Forderungen von Georg Fischer die ihm aus der Veräusse- Wartung, Missachtung von Betriebs- und Montagevorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeig-
rung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentums- neter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, unsachgemässer Eingriffe
vorbehalten ab und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung des Bestellers oder Dritter, Verwendung von Nicht-Originalteilen sowie infolge anderer Gründe, die
weiter verkauft worden ist. Soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, hat Georg Fischer nicht zu vertreten hat.
er Georg Fischer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug 15.6 Gewährleistungs- und Haftungsansprüche verjähren zwölf (12) Monate ab Erhalt der Lieferung durch den
erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern Endkunden, spätestens jedoch 18 Monate ab Versand der Lieferung durch Georg Fischer.
die Abtretung anzuzeigen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung 15.7 Für gelieferte Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird
bis auf Widerruf ermächtigt. und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder für gelieferte Ware, die im erdverlegten Rohrleitungs-
9.3 Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den Georg Fischer sonst eingeräumten Sicher- bau Anwendung findet,
heiten die Forderungen von Georg Fischer gegen den Besteller um mehr als 20%, so ist Georg Fischer a) übernimmt Georg Fischer im Rahmen der Nacherfüllung die verhältnismässigen Aus- und Einbau-
auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der unter Ziff. 9.2 erwähnten Rechte verpflichtet. kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des betreffenden Objektes sowie bei
9.4 Bei Verarbeitungen, Umbildungen oder Vermischungen erwirbt Georg Fischer jeweils das Miteigentum Verschulden die sonstigen unmittelbaren Folgeschäden (Sach- und Personenschäden). Die Ziffer 16 gilt
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag inkl. Umsatzsteuer) jedoch entsprechend.
zu den anderen verarbeiteten, umgebildeten oder vermischten Gegenständen. b) verjähren die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, abweichend von Ziffer 15.6, fünf (5) Jahre
9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Georg Fischer nach Einbaudatum, spätestens jedoch sieben (7) Jahre nach Herstellungsdatum.
zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe Dabei übernimmt Georg Fischer die Aus- und Einbaukosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen
verpflichtet. Zustandes des betreffenden Objektes bis zu einer Höchstsumme pro Schadenfall von € 730.000 und bei
Serienschäden zudem begrenzt auf die maximale Gesamtsumme von € 2.000.000. Diese Haftungsbe-
10 Lieferung schränkung gilt nicht bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit seitens Georg Fischer.
10.1 Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit wurde in der Auftragsbe- 16 Haftungsbegrenzung
stätigung ausdrücklich zugesagt. Die zugesagte Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen
ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt sowie die Wegen Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Verzug, nachweisbarer falscher Beratung, Verschulden beim Vertragsschluss und unerlaubter Handlung
Sie gilt als eingehalten, wenn die Lieferung zum Versand bereitgestellt worden ist. haftet Georg Fischer und ihre leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des
10.2 Die Lieferpflicht steht unter den nachstehenden Vorbehalten, d.h. die Lieferfrist wird angemessen Vorsatzes und krass grober Fahrlässigkeit.
verlängert bzw. der Liefertermin aufgeschoben: Dieser Haftungsausschluss erfasst insbesondere den Ersatz von mittelbaren Folgeschäden, wie z.B.
a) wenn Georg Fischer Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht den Ersatz von Produktionsausfall, Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen und Regressansprüchen
rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung Dritter, aus den vorgenannten Lieferungen und Leistungen sowie den Ersatz von entgangenem Gewinn.
der Lieferung verursacht; Sollte danach eine Haftung von Georg Fischer begründet werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf
b) wenn Georg Fischer durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert wird. Der höheren Gewalt den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Macht eine Vertragspartei einen
stehen unvorhersehbare und von Georg Fischer nicht zu vertretende Umstände gleich, welche Vertragsbruch der anderen Partei geltend, muss sie alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um den
Georg Fischer die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Lieferverzöger- dadurch verursachten Schaden zu mindern, vorausgesetzt, dass dies mit wirtschaftlich zumutbaren
ungen oder fehlerhafte Zulieferungen der vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Mitteln geschehen kann.
Massnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen, etwa durch Kommt die betroffene Partei dieser Schadenminimierungspflicht nicht nach, kann die andere Partei eine
Zerstörung des Betriebes im ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unent- adäquate Minderung der Schadenersatzverpflichtung verlangen.
behrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen, z.B. durch Strassenblockaden. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoss gegen wesentliche Vertragspflichten, beim Fehlen
Dauern diese Umstände mehr als sechs (6) Monate an, haben beide Parteien das Recht, vom zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem auf die fehlerhafte Lieferung
Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen; anwendbaren Produkthaftungsgesetz.
c) wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Rückstand ist, insbe- 17 Teilnichtigkeit
sondere, wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder vereinbarte Sicherheiten nicht recht-
zeitig leistet. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
10.3 Ist die Überschreitung der vereinbarten bzw. angemessen verlängerten Lieferfrist von Georg Fischer oder nichtig sein oder werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksame oder nichtige
zu vertreten, kommt Georg Fischer erst in Verzug, wenn der Besteller Georg Fischer schriftlich eine Bestimmung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen
angemessene Nachfrist, die wenigstens einen (1) Monat betragen muss, gesetzt hat und auch diese Bestimmung verfolgte Zweck weitestgehend erreicht wird.
ungenutzt abgelaufen ist. Anschliessend stehen dem Besteller die vom Gesetz vorgesehenen Rechte zu. 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Vorbehaltlich Ziffer 16 ist ein etwaiger Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz wegen Verzugs auf
maximal 10% des Wertes der fraglichen Bestellung begrenzt. 18.1 Als Erfüllungsort für die Lieferung der Produkte gilt der versendende Georg Fischer Betrieb.
10.4 Teillieferungen sind zulässig. Für Teillieferungen kann Georg Fischer Teilrechnungen ausstellen. 18.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist die Klage ausschliesslich beim zuständigen Gericht
10.5 Nimmt der Besteller versandfertig gemeldete Ware nicht rechtzeitig ab, ist Georg Fischer berechtigt, die in St. Pölten, Österreich zu erheben. Georg Fischer ist jedoch auch berechtigt, jedes andere zuständige
Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als geliefert zu berechnen. Gericht anzurufen.
Bezahlt der Besteller die Ware nicht, ist Georg Fischer insbesondere berechtigt, anderweitig darüber zu 18.3 Das Vertragsverhältnis untersteht österreichischem Recht nach ABGB und HGB (unter Ausschluss
verfügen. kollisionsrechtlicher Bestimmungen und der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den Internationalen Warenkauf).
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